Ausführliche Informationen

Kaminhöhe über Dach

Zum 1.1.2022 wurde der §19 der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen (1.BlmSchV) geändert. Dieser regelt die erforderliche Kaminhöhe über Dach für Festbrennstoff-Öfen.

Die Änderung hat erhebliche Auswirkungen auf Höhe und Positionierung des Kamins. Nahezu alle Kamine müssen höher werden und firstferne Anordnungen sind nahezu unmöglich.

Die Mündung des Kamins muss im „freien Windstrom“ liegen. Die dafür erforderliche Höhe über First muss in der Regel berechnet werden.

Die Berechnung kann über ein vereinfachtes Verfahren nach §19 BlmSchV oder nach VDI-Richtlinie 3781-4, Abschnitt 6.2.1 erfolgen.

Mit unserem kostenlosen Excel-Tool können Sie, bereits in der Planungsphase, mit geringem Aufwand abschätzen welche Auswirkungen die geplante Anordnung des Kamins hat.

Eine Zusammenfassung der wichtigsten Informationen finden Sie in unserer Präsentation, die unter folgendem Link zum Download bereit steht: Download

 

Unser Excel-Tool

Mithilfe unseres kostenlosen Excel-Tools können Sie bereits in der Planungsphase mit geringem Aufwand abschätzen welche Auswirkungen die von Ihnen geplante Anordnung des Kamins hat.

Sie müssen nur wenige Daten eingeben damit Ihnen die Ergebnisse für beide Rechenverfahren angezeigt werden.

Da beide Rechenverfahren zulässig sind (§19 Ziffer 1) darf die kleinere Kaminhöhe gewählt werden.

Das abgebildete Beispiel zeigt den großen Vorteil der Berechnung nach VDI-Vorschrift.

Erforderliche Höhe über First:

  • nach §19:       3,15 m
  • nach VDI:       2,71 m
  • Vorteil VDI:     0,44 m

44 cm Kaminhöhe erscheinen wenig, aber sie sparen nicht nur Mehrkosten beim Kamin und dessen Verkleidung, sondern auch die zusätzlichen statischen Maßnahmen die in der Regel ab drei Meter Kaminhöhe über der Dachhaut erforderlich sind. Dies kann schnell mehrere hundert Euro Unterschied ausmachen.

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Bitte beachten Sie, dass wir, aufgrund des Fehlerpotenzials bei der Berechnung, das Excel Tool nur an Fachleute versenden.

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Bestandsschutz?

Die 1. BlmSchV ist eine Verordnung des Bundes, jedoch obliegt der Vollzug den Ländern.

Vorgaben für eine möglichst bundesweit einheitliche Umsetzung soll eine Bund-Länder-Arbeitsgemeinschaft erarbeiten.

Für eine erste Übergangsphase haben die bayerischen Kaminkehrer offene Fragen mit dem Bayerischen Staatsministerium für Umwelt- und Verbraucherschutz erörtert und eine Arbeitshilfe erstellt.

Bis der Begriff der „Unverhältnismäßigkeit“ bundesweit geklärt wird, darf die „vollzugs-und bürgerfreundliche“ Auslegung in Bayern angewandt werden.

Wichtig: Kaminkehrer frühzeitig einbinden

Dachaufbauten, Fenster und Ähnliches, Umgebungsbedingungen und die Beurteilung von „schädlichen Umwelteinwirkungen“ können in der Berechnung nicht berücksichtigt werden!
Dies kann nur vor Ort durch einen Fachmann erfolgen, am einfachsten durch den Kaminkehrer.

Unsere dringende Empfehlung:
Klären Sie frühzeitig alle relevanten Fragen, möglichst noch in der Planungsphase, spätestens aber vor Baubeginn, mit dem für die baurechtliche Abnahme zuständigen Kaminkehrermeister.

Unter diesem Link finden Sie Ihren bevollmächtigten Bezirkskaminkehrermeister. Er führt alle hoheitlichen Aufgaben in einem Bezirk aus, zum Beispiel die baurechtliche Abnahme.